Laut der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Wird der Nachweis der Luftdichtheit geführt, sind folgende Grenzwerte nach Anlage 4 Nr. 2 einzuhalten:
- Einfamilienhäuser ohne raumlufttechnische Anlagen (Lüftungsanlagen):
Für die Luftwechselrate gilt ein Grenzwert n50 von maximal 3,0 [1/h]. Das heißt, bei einer Druckdifferenz von 50 Pascal darf sich das Luftvolumen des Gebäudes maximal 3 mal pro Stunde austauschen.
- Für Gebäude mit raumlufttechnischen Anlagen, beträgt der Grenzwert für die Luftwechselrate n50 1,5 [1/h].
- Für Einfamilienhäuser in Passivhausbauweise gilt nach Empfehlungen des Passivhaus-Institutes in Darmstadt als Grenzwert ein n50-Wert von maximal 0,6 [1/h].
- Für Gebäude mit einem Innenvolumen größer als 1.500 m3 gilt:
- mit raumlufttechnischen Anlagen, beträgt der Grenzwert für die Luftdurchlässigkeit q50 2,5 [m/h].
- ohne raumlufttechnischen Anlagen, beträgt der Grenzwert für die Luftdurchlässigkeit q50 4,5 [m/h].